Impressum

Anbieter und Verantwortlicher i.S. des Telemediengesetzes (TMG) und des § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Fuchs Verlag Regional GmbH
Geschäftsführer: Gerhard Ulmer
Hannoversche Str. 54d
30916 Isernhagen
Telefon (0511) 589898-0
E-Mail: info@fuchsverlag.de
Handelsregister-Nr.: HRB 54568, Hannover
Amtsgericht: Hannover
Umsatzsteuerident-Nr.: DE 167477247
Umsatzsteuergesetz: DE193081085

Redaktion:
Jesco von Moorhausen (V.i.S.d.P)

Verlagsleitung und Anzeigen:
Andreas Lausch
Tel: 0511/58 98 98-0
E-Mail: info@fuchsverlag.de

Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG:
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilzunehmen.

Hinweispflicht nach ODR-Verordnung:
Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Ver tragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text- Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen- Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine
einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende
Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine
Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einzieh ungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von
dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung von Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeIeitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H., bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffre-Anzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser
Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN C4 (Gewicht 50 g)
überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebührenkosten übernimmt.

19. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Bedingungen des Verlags
a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen-Texte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen und Änderungen sowie bei undeutlichen Niederschriften übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Bei Anzeigenannahme in Außenstellen sind die Anzeigentexte und einwandfreien Druckunterlagen bzw. Beilagen so rechtzeitig zu liefern, dass sie bei normalem Geschäftsgang rechtzeitig vor Anzeigenschluss am Verlagssitz eingehen. Bei verspäteter Anlieferung erfolgt die Veröffentlichung in der nächsterreichbaren Ausgabe.

b) Im Falle höherer Gewalt sowie Streik erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeige, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulation „Druckauflage“ zu bezahlen.

c) Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten die neuen Preise und Bedingungen sofort in Kraft.

d) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigenaufträge Vorauszahlungen zu verlangen. Aufträge für Anzeigen im Wert bis e 250.– netto werden nur gegen Barzahlung oder Abbuchungsermächtigung angenommen.

e) Die Haftung des Verlages für Schadensersatzansprüche – auch für Folgeschäden mangelhafter Auftragsdurchführung – ist bei Anzeigen- und Beilagenaufträgen auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

f) Anzeigen, die der politischen und persönlichen Auseinandersetzung dienen, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Inseration zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigen-auftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf Tatsachenbehauptungen in der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Darüber hinaus übernimmt er die Kosten eines Rechtsstreits, der sich aus der Anzeige ergibt. Der Verlag behält sich vor, solche Anzeigen auch dann nicht zu veröffentlichen, wenn nach der Annahme der Anzeigen noch Bedenken aufkommen. Beilagen politischer Parteien und Beilagen aus Anlass einer Wahl werden nur angenommen, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Beilage handelt und diese ein Impressum mit Angabe eines Verantwortlichen einschließlich seiner Anschrift enthält. Der Inhalt der Beilage muss eine Woche vor Beilegung dem Verlag bekannt sein.

g) Anzeigenabschlüsse für die Gesamtausgabe werden nicht auf eine Regionalausgabe angerechnet.

h) Anzeigen von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur zum Grundpreis angenommen. Werbeagenturen und Werbungsmittler erhalten Mittlerprovision, wenn sie die gesamte Auftragsabwicklung einschließlich reprofähiger Druckvorlagen übernehmen. Aus dem Auftrag muss klar erkennbar sein, dass die Agentur auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung disponiert. Die Weitergabe von Mittlerprovision an Kunden ist nicht zulässig; sie führt zum Wegfall des Provisionsanspruchs.

i) Für Anzeigen in den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten der STZAnzeigengemein- schaft ist die Anzeigenpreisliste der STZ-Anzeigengemeinschaft gültig. Rechnungsstellung für Kombinationsanzeigen erfolgt über die Anzeigenverwaltung in Stuttgart.

j) Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Schäden und Folgeschäden frei, die aus der Veröffentlichung von Anzeigen mit herabsetzendem und unwahrem Inhalt entstehen.

k) Für die Herstellung einwandfreier Druckunterlagen (Ziff. 9 AGB) oder von Korrekturabzügen (Ziff. 11 AGB) anfallende Kosten berechnet der Verlag dem Auftraggeber. Dies gilt auch für stornierte Anzeigen. Werden Korrekturabzüge gewünscht, so muss der Anzeigenauftrag einen Tag vor Anzeigenschluss beim Verlag vorliegen. Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen unserer Betriebssysteme vollständig entsprechen. Für fehlerhafte Dateien, fehlende schriftliche Auftragsunterlagen mit allen für die Abwicklung erforderlichen Angaben sowie für Fehler, die auf die Übertragung oder den Versand zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung.

l) Für die Richtigkeit und für die rechtzeitige Rücksendung von Korrekturabzügen ist der Auftraggeber verantwortlich (Stillschweigen gilt als Zustimmung). Für Anzeigen im Wert bis 250.– netto werden keine Korrekturabzüge hergestellt.

m) Werden Platzierungswünsche vom Verlag nicht eingehalten, so resultiert hieraus kein Schadensersatzanspruch des Kunden.

n) Geringfügige Abweichungen im Farbton sind technisch bedingt und berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen oder Preisnachlässen.

o) Wenn die Reklamationsfrist gemäß Ziffer 10 AGB versäumt wurde, ist jedwedes Rügerecht ausgeschlossen.

p) Alle Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlungsfällig. Bei Zahlungsverzug des Inserenten werden alle Forderungen des Verlages und der mit ihm im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig. Der Verlag ist berechtigt, die weitere Ausführung von laufenden Aufträgen bis zum vollen Zahlungseingang zurückzustellen und Vorauszahlungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Verlages ein Zurück-behaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung zu erklären. Für Zahlungsverzug werden ohne Mahnung ab dem zehnten Tag nach dem Rechnungsdatum Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

q) Anzeigen und Sonderveröffentlichungen, die vom Verlag gestaltet wurden, sind für diesen urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung oder anderweitige Verwendung der geschützten Werke ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verlags gestattet.

r) Für Anzeigen in Sonderseiten, Sonderbeilagen und Kollektiven können vom Verlag abweichende Preise festgesetzt werden.